BESSER – SCHNELLER – BILLIGER, und das für ALLE

BESSER

Schon heute sprechen viele gewichtige Argumente für einen Senatsprozeß:

– Korrektur von Einzelfehlmeinungen vor Urteilsausfertigung, Aktendetails werden weniger leicht übersehen
– Ausgewogenere Beweiswürdigung
– Fundierte Sachkompetenz durch mehrere Richter, Gruppendiskussion hebt die Entscheidungsqualität
– Leichtere Verhandlungsführung durch Fragerecht und Mitarbeit aller Richter
– Größerer Entscheidungszwang im Senat durch Richterkollegen
– Ein Dreier-Richtersenat vermag mehr Druck auszuüben als ein Einzelrichter
– Besprechungsmöglichkeit mit Richterkollegen im Senat hilft zur besserer Prozeßführung mit

Diese positiven Gründe werden durch den Einsatz von
fachmännischen Laienrichtern noch verstärkt:

– Gute Erfahrungen mit Senatsprozessen unter Einbindung von fachmännischen Laienrichtern in vielen wichtigen westeuropäischen Ländern, bekannt auch durch die UEMC Europäische Union der Richter in Handelssachen, www.eujc.eu (1.Instanz: Belgien: 1 BR + 2 LR; Deutschland: 1 BR + 2 LR; Frankreich: 3 LR; Schweiz: 2 BR + 3 LR)

– Zusätzliche Lebens- und Berufserfahrung der zwei Laienrichter

– Allgemein- und Fachwissen von zwei Laienrichtern durch richtige Auswahl der Laienrichter nach selbstdefinierten Wissensbereichen, z.B. analog dem Sachverständigenverzeichnis, wobei ein Laienrichter auch mehreren Wissensgebieten angehören kann (Wird in den Geschäftsverteilungen geregelt)

– Ergänzende Sicht der Laienrichter von rein juristischen Fragen im Hinblick auf die wirtschaftliche Realität

– Kenntnis der Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben, daher erhöhte Chancen auf einen Vergleich schon beim ersten Verhandlungstermin

– Auch ohne Vergleich jedenfalls effektive Verfahren durch Konzentration auf die wesentlichen Punkte (Prozeßfahrplan), selbst bei der ggf. nötigen Beiziehung von Sachverständigen (Präzisere Aufträge und fachkundige Überprüfung des Gutachtens)

 

Es werden zwar einige Argumente gegen den Einsatz von Senatsprozessen vorgebracht:

– Terminkoordinationsprobleme der (beiden) Berufsrichter
– Verwaltungsmehraufwand
– Erhöhter Personalbedarf und dadurch erhöhte Personalkosten
– Schwerfällige Verhandlungen

Diese Argumente fallen bei der vorgeschlagenen Senatszusammensetzung (1 Berufsrichter, 2 Laienrichter) weg:

– Die Termine werden vom Vorsitzenden vorgegeben, daher keine Koordinationsprobleme mehr zwischen mehreren Berufsrichtern. Durch eine genügende Anzahl von fachmännischen Laienrichtern ist die Zusammensetzung eines Senates immer möglich.
– Ein Verwaltungsmehraufwand besteht nur durch einige Telefonate der Geschäftsabteilung zum Finden von Laienrichtern, die zum vorgegebenen Termin zur Verfügung stehen. Ein vermehrter Sachaufwand entsteht nur durch einige (Orts-)Telefonate sowie durch zwei RSb-Briefe.
– Gleichbleibende oder sogar sinkende Personalkosten durch den Einsatz von zwei ehrenamtlichen Laienrichtern sowie durch zügig abgeführte Verfahren.

SCHNELLER

– Durch die gewissenhafte Vorbereitung des Prozesses und die entsprechende Aktenkenntnis aller drei Richter erhöht sich die Möglichkeit eines Vergleiches schon zu Beginn des Verfahrens
– Durch die Kombination der Erfahrung aller drei Richter in Verbindung mit der Kenntnis der Sach- und Rechtslage schon ab dem ersten Verhandlungstermin ist eine straffe Prozeßführung unter Abwehr von Verschleppungsversuchen gewährleistet
– Ökonomische Verfahren durch Konzentration auf die tatsächlich wesentlichen Punkte, selbst bei der ggf. nötigen Beiziehung von Sachverständigen (durch präzisere Aufträge und fachkundige Überprüfung des Gutachtens seitens des Kausalsenates).

BILLIGER, und das für ALLE

– Schnellere Prozesse sind für ALLE Beteiligten billiger.